Die Pflege eines Angehörigen wird oftmals unterschätzt. Zum einen ist einiges an Wissen in Bezug auf Pflegetechniken notwendig, zum anderen müssen die Pflegepersonen informiert werden, welche Möglichkeiten der Entlastung (z.B. Verhinderungspflege) möglich sind.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen, haben je nach Pflegegrad einmal halbjährlich (Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrad 4 und 5) verpflichtend einen Beratungseinsatz in der Häuslichkeit abzurufen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 und Pflegesachleistungsempfänger (auch bei Kombinationsleistung) haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen. Hierzu besteht allerdings keine Verpflichtung.
Pflegegrad |
Leistungen pro Monat |
Pflegegrad 1 | Baden-Württemberg: 50,24 Euro, optional halbjährlich Hessen: 75,00 Euro, optional halbjährlich |
Pflegegrad 2 und 3 | Baden-Württemberg: 50,24 Euro, optional halbjährlich Hessen: 75,00 Euro, optional halbjährlich |
Pflegegrad 4 und 5 | Baden-Württemberg: 50,24 Euro, optional halbjährlich Hessen: 75,00 Euro, optional halbjährlich |